Kreisjägermeister


Bei den unteren Jagdbehörden der Kreise werden Kreisjägermeister bestellt, die die Behörde in allen jagdlichen Fragen beraten. Die Jagdbehörde kann jedoch auch von der Empfehlung des Kreisjägermeisters abweichen. Gewählt wird der Kreisjägermeister für die Dauer von fünf Jahren von den Jägerinnen und Jägern im Kreisgebiet. Er ist ehrenamtlich tätig, muß jagdlich erfahren sein (jagdpachtfähig, also mindestens drei Jahresjagdscheine besitzen) und im Kreis wohnhaft sein.



Für den Kreis Pinneberg ist Wolfgang Heins, Lutzhorn,
seit 1997 als Kreisjägermeister tätig.


Stellvertretender Kreisjägermeister ist Hans-Jürgen Schuldt aus Haseldorf, der auch als Beisitzer für die Marsch im Vorstand der Kreisjägerschaft mitarbeitet.

Wolfgang Heins ist auch Vorsitzender des Jagdbeirates beim Kreis Pinneberg. Der Jagdbeirat, in dem Vertreter der Grundeigentümer, der Landwirtschaft, der Baumschuler, der Waldbesitzer, der Forstwirtschaft sowie ein Vertreter des Forstamtes und des Naturschutzes vertreten sind, berät und unterstützt die Jagdbehörde bei allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. So empfiehlt dieses Gremium die Abschusspläne für das Schalenwild, im Kreis also das Rehwild. In diesen Plänen wird die Zahl der zu erlegenden Tiere nach Alter und Geschlecht vorgegeben.

Außerdem ist der Kreisjägermeister Vorsitzender der Prüfungskommission für die Jägerprüfung, der Prüfung zur Erlangung des ersten Jahresjagdscheines. Mit vier anderen Prüfern werden die Leistungen der Prüflinge beim jagdlichen Schießen, in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung bewertet.

Kreisjägermeister Heins ist Mitglied im Vorstand der Kreisjägerschaft und hat damit satzungsgemäß Sitz und Stimme im Vorstand. So wird die Verbindung zwischen der in der Kreisjägerschaft organisierten Jägerschaft und dem behördlichen Jagd- und Naturschutz hergestellt. Alle Kreisjägermeister landesweit gehören zum erweiterten Präsidium des Landesjagdverbandes und treffen sich mindestens einmal jährlich auf Verbandsebene. Daneben informiert die oberste Jagdbehörde beim Umweltministerium in sogenannten Dienstbesprechungen.

Wie kommt ein Abschussplan zustande?

Schalenwild, außer Schwarzwild, darf nur aufgrund eines behördlich festgesetzten Abschussplanes bejagt werden. Hauptwildart im Kreis ist das Rehwild. Die Revierinhaber ermitteln den Wildbestand und erarbeiten einen Abschussvorschlag für ihr Revier. Dieser Vorschlag muß vom Jagdvorsteher im Revier als dem Vertreter der Grundeigentümer mit unterzeichnet werden. Dadurch ist bereits die erste Koppelung an die Interessen der Landwirtschaft, der Baumschuler und sonstigen Grundstückseigentümer gewährleistet. Falls starke Wildschäden auftreten, könnte der Jagdvorsteher jetzt schon einen stärkeren Abschuss fordern.

Der Abschussvorschlag wird bei der unteren Jagdbehörde eingereicht und im Jagdbeirat diskutiert. Hier sitzen – siehe oben – wieder Vertreter der Landwirte, Grundstückseigentümer, Baumschuler, Waldbesitzer sowie des Naturschutzes an einem Tisch und können ihre jeweiligen Interessen vertreten und – wenn sie es für notwendig halten – auf einen eventuell stärkeren Eingriff drängen. Erst nach einer entsprechenden Empfehlung des Jagdbeirates setzt dann die Jagdbehörde den Abschussplan mit der zu erlegenden Stückzahl fest und gibt diese Abschussvorgabe zurück an den Revierinhaber.

Der Abschuss ist ein Pflichtabschuss und muß der Höhe nach erfüllt werden. In den jährlichen Hegeschauen ist dies nachzuweisen und anhand der Abschusszahlen, der Biotopentwicklung, der Verkehrsunfallzahlen und nicht zuletzt anhand der Gehörne kann der Praktiker Rückschlüsse auf die Qualität des Lebensraumes in den Revieren und auf den Zustand der Wildart ziehen.
Nur ein noch weitgehend intakter Lebensraum bringt qualitativ hochwertiges Wild hervor – so sind die Hegeschauen auch immer ein Beleg für den jeweiligen ökologischen Zustand in den Revieren.



Autor: Wolfgang Heins