Was bedeutet Jagdrecht, -ausübungsrecht?

Bereits seit über 150 Jahren ist das Jagdrecht in Deutschland untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Dies ist ein wesentlicher Grundpfeiler der Jagd in Deutschland.

Zuvor war es ein Privileg des Adels die Jagd allein, auch auf fremden Grundbesitz, betreiben zu dürfen. Eine Pflicht für Schadenersatz an Flur- und Ernteschäden bestand dabei aber nicht.
Dies wurde geändert und es entstand die rechtliche Bindung an Grund und Boden.
Es führte allerdings zunächst zu einer Überjagung bestimmter Wildarten einerseits und andererseits zu vermehrten Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Um dieser Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten und verantwortliches Verhalten für das Gemeinwohl zu praktizieren, trennte man, als Folge der bürgerlichen Revolution von 1848, das Jagdrecht vom Ausübungsrecht.

Daher schließt heute der Besitz von Grund und Boden nicht automatisch das Recht ein, auch das dort lebende Wild bejagen zu dürfen.
Nach der Konzeption des Bundesjagdgesetzes darf dies nur in Jagdbezirken geschehen (§ 3 Abs. 3 BJagdG).
Dieses sog. Reviersystem bewirkt aber, dass praktisch die gesamte Fläche der Bundesrepublik in einzelne Jagdbezirke eingeteilt ist.
Über das Reviersystem mit seinen Mindestpachtzeiten und der Hegepflicht schaffen die jagdgesetzlichen Regelungen eine persönliche Verantwortung für die Grund- und Landbesitzer. Sie sind zwar die Jagdrechtsinhaber und damit automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft, aber nicht automatisch jagdausübungsberechtigt. Sie und ein Jäger (Jagdscheininhaber) als Ausübungsberechtigter begründen damit ihre örtliche Zuständigkeit und den Auftrag einer nachhaltigen Jagd im Sinne des Gemeinwesens.

Jäger bezeichnet eine Person, die durch eine amtliche Prüfung einen Jagdschein erworben hat.
In der Regel erwirbt er erst das Jagdausübungsrecht durch die Pacht eines Jagdbezirks. Vertragspartner sind die Jagdgenossen, also die Grundbesitzer. Ausnahme ist ein Eigenjagdbesitzer, der sein Eigenjagdbezirk selbst bejagen möchte. Er muss allerdings dafür dann auch Jäger sein.

In den Jagdbezirken dürfen die Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausüben, also Wild hegen, jagen und sich aneignen. Die im Jagdgesetz verankerte Waidgerechtigkeit verlangt zudem von jedem Jagdausübenden, die Jagd mit all ihren Elementen im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und dem Natur- und Tierschutz zu halten.

Die Beziehung zwischen dem Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber und dem Jäger als Jagdausübungsberechtigten ist damit vergleichbar mit einem Vermieter- Mieter- Verhältnis. Mit dieser Regelung, die Rechte und Pflichten auf beiden Seiten normiert, setzte der Gesetzgeber schon früh einer willkürlichen und unkontrollierten Bejagung von Wildtieren Grenzen und schuf gleichzeitig die Grundlage für die nachhaltige Jagd.
Die eigentums- und reviergebundene Jagd in Deutschland ist damit ein sich selbst tragendes System auf privater Basis und es verbindet in vorbildlicher Weise das Recht zum Nutzen mit der Pflicht zum Schützen.
Eigentum verpflichtet eben.

Zuletzt aktualisiert am 01.03.2024 von Winfried Schmidt.

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